Bei Betriebsprüfungen schlagen die Finanzämter jetzt eine härtere Gangart ein: Die Prüfer haben weitreichendere Rechte und Prüfungsmöglichkeiten, berichtet der im VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft Bonn erscheinende Informationsdienst „Sozialversicherungs-Berater“.
Eine der folgenschwersten Neuerungen ist die fast willkürliche Auswahl der Prüfungsjahre. Danach geht es jetzt nicht mehr unbedingt um die letzten drei zusammenhängenden Jahre. Der Prüfer kann sich sogar ein Geschäftsjahr vornehmen, für das noch nicht einmal eine Steuererklärung vorliegt.
Die Prüfung wird fast immer in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattfinden. Sind keine geeigneten (auch private) Räume beim Steuerpflichtigen vorhanden, findet die Prüfung im Finanzamt statt. Was bislang üblich war, ist jetzt eine, nur mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme: das Büro des Steuerberaters als Prüfungsort.
Abgeschafft wurde, dass der Prüfer zu relevanten Punkten vor der Schlussbesprechung schriftlich Stellung nehmen muss. Außerdem: Ärzte, Rechtsanwälte usw. können sich nicht mehr durch Hinweis auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht davor schützen, dass über ihre Kunden Kontrollmitteilungen an deren Finanzämter erstellt werden. o
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