Bei der Bedienung von Türelementen besteht die Gefahr des Einklemmens (Quetschens) der Finger. In einer ganzen Reihe von technischen Regelwerken finden sich quantitative Vorgaben zu notwendigen Sicherheitsabständen zwischen den Bedienelementen wie Drückern, Profilzylindern, Griffstangen etc. und Schließkanten. Beispielhaft zu nennen sind die Festlegungen aus DIN EN 349, DIN 58125, Veröffentlichungen der Gesetzlichen Unfallversicherungen (DGUV) und Arbeitsstätten Richtlinien (ASR 1.7). Der notwendige Sicherheitsabstand zwischen Bedienelementen und der Schließkante zur Vermeidung von Quetsch- und Scherstellen wird dabei für manuell betätigte Türen mit 25 mm angegeben.
Wie verhält es sich bei Türelementen mit modernen, elektronischen Schließeinrichtungen, die nicht über den klassischen Schlüssel, sondern über Fingerprint oder Anhalten von elektronischen Schlüsseln, Chipkarten, Transpondern etc. entriegelt werden? Bspw. das Öffnen durch Anhalten des elektronischen Schlüssels an die Leseeinheit in der Rosette bei gleichzeitiger Betätigung des Drückers. Eine Verletzung, z. B. Abschürfungen an den Fingern, ist dabei nicht auszuschließen. Dies wirft die Frage auf, ob hierbei andere Maßstäbe anzusetzen sind, als bei einem klassischen Schlüssel? Natürlich muss der Grundsatz gelten, dass eine sichere Bedienung ohne Verletzungsrisiko an der Schließ-/Zargenkante, gewährleistet sein muss. Es existieren keine gesonderten Vorgaben und so gilt auch der Mindestabstand von 25 mm zwischen Bedienelementen und Schließkanten. (sk/Quelle: ift)
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