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Brandschutz: Aus T30 wird EI230-C5-Sa

Brandschutz: Von der nationalen Zulassung zur europäischen CE-Kennzeichnung
Aus T30 wird EI230-C5-Sa

Die neue Produktnorm EN 16034 wird am 1. November 2015 in Kraft treten. Dies ebnet Herstellern von Türen, Toren und Fenstern mit Feuer- und Rauchschutz- eigenschaften den Zugang zum europäischen Markt.

Autor: Dipl.-Ing. (FH) Andreas Matschi
I Tischler und Schreiner müssen sich auf neue Klassen und Bezeichnungen bei Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen einstellen. So wird bspw. aus der einflügeligen Brandschutztür mit der Bezeichnung „T30-1-Tür“ EI230-C5-Sa. Das liegt daran, dass bei der Umstellung auf die europäische Produktnorm die Bauelemente nach Eigenschaften wie Raumabschluss oder thermische Isolation eingeteilt werden.

Auch die Begriffe und Bezeichnungen haben sich damit geändert, die neue Bezeichnung setzt sich wie folgt zusammen:
  • E = Raumabschluss
  • I1 = Isolation (Begrenzung der Oberflächentemperatur an der feuerabgekehrten Türseite bei Messbereich von 25 mm Abstand zum Rand)
  • I2 = Isolation (Begrenzung der Oberflächentemperatur an der feuerabgekehrten Türseite bei Messbereich von 100 mm Abstand zum Rand)
  • 30 = Feuerwiderstandsdauer (z. B. 30, 60, 90, 120 min)
  • C = Selbstschließung (von 0 bis 200 000 Zyklen)
  • C5 = Selbstschließung bei 200 000 Schließzyklen
  • Sa = Widerstand gegen Rauchdurchlass bei einer Prüftemperatur von 20 8C
  • S200 = Widerstand gegen Rauchdurchlass bei erhöhter Prüftemperatur von 200 8C
Koexistenzphase und das CE-Zeichen
Die EN 16034 „Türen, Tore und Fenster – mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften“ ist am 10. Juli 2015 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht worden und wird mit einer dreijährigen Koexistenzphase in Kraft treten. Die Hersteller dieser Produkte können damit ab dem 1. Dezember 2015 ihre Produkte mit einem CE-Zeichen in den Markt bringen, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt wurden.
Für die Planung und den Einsatz von Brandschutzelementen sind zukünftig die Klassifizierungsberichte inkl. der technischen Dokumentation zu beachten. Für Architekten, Hersteller und Verarbeiter bedeutet dies, dass nun auch Ausschreibungen und Angebote nach der neuen europäischen Produktnorm erfolgen können und nach der Koexistenzphase erfolgen müssen. Der Klassifizierungsbericht gemäß EN 13501-2 ersetzt dann die „allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen“ (abZ) für Feuerschutzabschlüsse bzw. das „allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnis“ (abP) für Rauchschutzabschlüsse.
In diesem Klassifizierungsbericht ist der zulässige Variantenbereich des Systems beschrieben, einschließlich des erweiterten Anwendungsbereichs, dem sogenannten EXAP-Bericht. In diesem werden die Übertragbarkeit von Größen sowie die Austauschbarkeit von Beschlägen, Materialien und geprüfte Konstruktionsdetails geregelt. Der Austausch von Beschlägen und Zubehör ist dabei besonders wichtig. Die Angaben nach EN 16034 müssen durch weitere Informationen ergänzt werden, wenn diese als Außentür (EN 14351-1), Innentür (EN 14351-2), Automatiktür (EN 16361) oder als Tor (EN 13241) eingesetzt werden.
Die notifizierte Produktzertifizierungsstelle
Die kommenden Jahre der Übergangszeit können gut genutzt werden, um die bestehenden nationalen Zulassungen und allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse in die entsprechenden Klassifizierungsberichte für die zukünftige CE-Kennzeichnung der Produkte zu überführen. Besonders wichtig ist hierbei die Zusammenarbeit mit der notifizierten Produktzertifizierungsstelle (NPZ-Stelle). Künftig spielt diese Stelle die zentrale Rolle auf dem Weg zur CE-Kennzeichnung von Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen. Die Tabelle ZA 3 in EN 16034 beschreibt die Aufgabenverteilung zwischen dem Hersteller und der NPZ-Stelle (siehe Tabelle unterhalb des Beitrags – BM-Übersicht: Wer macht was?). Nach erfolgreicher Prüfung und Bewertung des Produkts und der Erstüberwachung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) des Herstellers kann die Stelle das „Zertifikat für die Bestätigung der Leistungsbeständigkeit“ ausstellen, das Grundlage für die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung des Herstellers ist.
Der Hersteller legt den Umfang seines Systems fest. Die NPZ-Stelle wird dann mit dem Hersteller auf dieser Basis ein Prüfprogramm aufstellen. Liegen alle Ergebnisse sowie die Klassifizierung mit direktem und ggf. erweitertem Anwendungsbereich dazu vor, werden diese bewertet. Vom Hersteller muss zudem eine werkseigene Produktionskontrolle eingeführt werden, die mit einer Erstüberwachung und dann mit einem jährlichen Besuch überprüft wird. War die Erstüberwachung erfolgreich, kann die NPZ-Stelle die Leistungsbeständigkeit der Produktion mit dem CE-Zertifikat bestätigen.
Wurden alle Schritte durchgeführt, können die Produkte mit dem CE-Zeichen versehen werden. Dazu gehört auch die Abgabe einer Leistungserklärung, die alle Charakteristiken der Feuer- und Rauchschutzabschlüsse (FSA/RSA) beinhaltet, die der Hersteller angeben möchte bzw. muss. Die Angaben nach EN 16034 müssen dann je nach Produkt (Außen-, Innen- oder Automatiktür) durch weitere Eigenschaften gemäß der betreffenden Produktnorm EN 14351-1 bzw. -2 bzw. EN 16361 (nach Harmonisierung) ergänzt werden, wenn diese gefordert sind.
Vom Verwendbarkeitsnachweis zum CE
Liegen bereits Prüfungen nach EN-Normen vor, die z. B. als Grundlage einer Zulassung verwendet wurden, so können diese Prüfergebnisse nach EN 1634-1, EN 1191 und EN 1634-3 auch weiterhin verwendet werden. Liegen auch Prüfergebnisse von älteren Ausgaben dieser Normen vor, so können diese durch die NPZ-Stelle bewertet werden.
Die bereits vorliegenden Prüfergebnisse müssen dahingehend überprüft werden, ob sie auch mit Hinblick auf den erweiterten Anwendungsbereich ausreichend sind, um den gewünschten Produktumfang normativ abzudecken. Fehlen hier noch Details, so muss entschieden werden, ob man künftig darauf verzichtet oder ob entsprechende Erweiterungsprüfungen durchgeführt werden.
Analog geht man bei RSA vor, wenn vom allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis zum CE-Kennzeichen gewechselt wird. Wichtigste Änderung ist hier die Einführung der Überwachungspflicht. Das bedeutet, dass neben dem Erstbesuch nun eine jährliche Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle erfolgt.
Der Einsatz der Beschläge
Die Beschläge müssen für die CE-Kennzeichnung im Bericht zum erweiterten Anwendungsbereich benannt werden, wenn sie nicht direkt mit dem Abschluss geprüft wurden. Auch hier spielt die NPZ-Stelle eine wesentliche Rolle, muss sie doch den Einsatz der Beschläge bewerten. Als Grundlage muss der Beschlaghersteller angeben, welche Prüferfahrung mit dem jeweiligen Beschlag vorliegt. Gesammelt werden diese Daten durch den Beschlaghersteller im sogenannten „hardware performance sheet“ HPS – oder auch Leistungsbeschreibung genannt – nach EN 16035. Für RSA gilt das Gleiche. Ein Austausch wie im bisherigen in Deutschland angewendeten modifizierten Zulassungsverfahren in Verantwortung des Herstellers bzw. nach den Regeln in allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (ABP) für RSA, ist gemäß EN 16034 nicht mehr möglich.
Fertigungszeichnungen abstimmen
Gemäß nationaler Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erfolgt derzeit die Überwachung bei Feuerschutzabschlüssen auf Basis der sogenannten Dokumente A und B. Diese Praxis hat sich in Deutschland bewährt. Die Produktnorm enthält keine nähere Angabe, wie Überwachungsdokumente künftig auszusehen haben. Es empfiehlt sich, Fertigungszeichnungen, welche als Grundlage zur werkseigenen Produktionskontrolle und Fremdüberwachung verwendet werden können, analog zu Dokument A und B zu erstellen und mit der NPZ-Stelle abzustimmen. Basis ist hier der Klassifizierungsbericht mit dem direkten und erweiterten Anwendungsbereich.
Dichtschließend oder rauchdicht?
Bisher galten Abschlüsse mit einer dreiseitig umlaufenden Dichtung als dichtschließend. Gemäß der aktuellen Bauregelliste (2014/02) ist für Feuerschutzabschlüsse der Nachweis zu erbringen, dass diese Abschlüsse dichtschließend sind. Auch für Feuerschutzabschlüsse mit mindestens dreiseitiger Dichtung ist in Deutschland künftig die Klasse Sa nachzuweisen. So ist z. B. für eine Brandschutztür mit der bauaufsichtlichen Anforderung „feuerhemmend und dichtschließend“ EI2 30-C5-Sa nachzuweisen.
Rauchschutzabschlüsse, also Abschlüsse mit der bauaufsichtlichen Anforderung „rauchdicht und selbstschließend“, müssen den Nachweis für die Klassifizierung S200-C5 (Türen) bzw. S200-C2 (Tore, Klappen) erbringen. Einen Auszug der Zuordnung der baurechtlichen Begriffe zu den europäischen Klassen finden Sie unterhalb der “BM-Übersicht. Wer macht was?”.

BM-Übersicht: Wer macht was?

BM1015_Brandschutz_onlinetabelle_neu


Auszug der Zuordnung der baurechtlichen Begriffe

(Quelle: ift Rosenheim)

BM1015_Brandschutz_onlinetabelle_Tabelle2

 

 
 
Mehr Wissen zum Thema Bauelemente finden Sie hier: Bauelemente – BM online (bm-online.de)
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