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Verwirrung bei gläsernen Absturzsicherungen
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Beim Thema gläserne Absturzsicherungen vor bodentiefen Fenstern herrscht Verunsicherung. Das Unternehmen Klaus Peter Abel Metallwaren sieht sich häufig mit Nachfragen von Kunden konfrontiert, wie diese regelkonform auszuführen seien. Um Sicherheit zu bieten, erläutert der Hersteller die Problematik.

I Lichtdurchflutete Räume sind Kennzeichen moderner Architektur. Immer häufiger kommen hier bodentiefe Fenster zum Einsatz. Aufgrund der Absturzgefahr in den oberen Geschossen schreiben die Bauverordnungen bei bodentiefen Fenstern absturzsichernde Elemente vor. Um die Aussicht nicht durch Gitter zu versperren, kommen häufig Absturzsicherungen aus Glas zum Einsatz.

Glasabsturzsicherungen wurden bisher in der TRAV (Technischen Regel für absturzsichernde Verglasung) geregelt. Die TRAV wurde kürzlich durch die neue DIN 18008-4 abgelöst. In beiden Vorschriften werden die Rahmenbedingungen der absturzsichernden Verglasung klar definiert.
Für Verglasungen sind immer die Standsicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweise zu führen. Bei absturzsichernden Verglasungen ist zusätzlich der Nachweis der Tragfähigkeit bei stoßartiger Einwirkung zu führen.
In der DIN 18008-4 gilt dieser Nachweis bei Verwendung von Gläsern nach Tabelle B.1 als erfüllt. Für Verglasungen außerhalb des Geltungsbereiches der Tabelle ist ein Pendelschlagversuch erforderlich. Die DIN 18008-4 bietet nun zusätzlich die Möglichkeit des rechnerischen Nachweises der Tragfähigkeit bei stoßartiger Beanspruchung. Absturzsichernde Verglasungen, deren Tragfähigkeit bei stoßartiger Beanspruchung durch einen Pendelschlagversuch nachgewiesen wurden, bedürfen als Verwendbarkeitsnachweis eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) – ausgestellt durch eine dafür anerkannte Prüfstelle.
Eine „freie Glaskante“ gibt es nicht
Die DIN 18008-4 teilt den Bereich der absturzsichernden Verglasung in drei Kategorien ein. Eine linienförmig gelagerte Vertikalverglasung ohne Brüstungsriegel oder vorgesetzten Holm zur Aufnahme der Horizontallasten wird in die Kategorie A eingestuft. Für diese wird gefordert, dass die Kanten der Verglasung durch Lagerung bzw. durch direkt angrenzende Bauwerksteile sicher vor Stößen zu schützen sind.
Auch hier gibt es die Forderung nach einem wirksamen Schutz der Glaskante. Grundsätzlich wurden hier die Anforderungen aus der TRAV übernommen.
Neu ist, dass der Kantenschutz in der DIN 18008-4 Anhang F normativ geregelt ist. Bei Verwendung dieses Kantenschutzes entfällt eine zusätzliche Prüfung.
Die Gegenüberstellung der TRAV und der neuen DIN 18008-4 zeigt, dass zu keinem Zeitpunkt eine freie Glaskante zulässig war. Sowohl die TRAV als auch die DIN 18008-4 sehen bei Verglasungen der Kategorie A einen stoßsichernden Schutz der Glaskante vor. Neu ist, dass in der DIN 18008-4 sowohl die Form als auch die Prüfungen für den Kantenschutz definiert wurden. Dies schafft Planungssicherheit für alle Seiten.
Achtung, Verwechslungsgefahr
Die Unterscheidung der absturzsichernden Verglasungen nach Kategorie C1 und A sorgt häufig für Unsicherheit. Hier ist die Verwechslungsgefahr sehr hoch. In der DIN 18008 Teil 4 sind beide Kategorien klar definiert. Bei einer Kategorie-A-Verglasung spricht man von Verglasungen, bei denen kein tragender Brüstungsriegel bzw. vorgesetzter Holm die horizontalen Nutzlasten abträgt. Dieser Lastabtrag geschieht allein durch das Glas, für welches dann der statische Nachweis der Tragfähigkeit unter Holmlast und weiteren Nutzlasten zu führen ist. Unter Punkt 5 trifft die DIN 18008-4 zudem klare Regeln für den stoßsichernden Schutz der Glaskanten. Ein solcher Stoßschutz ist erforderlich, wenn die Glaskante nicht gelagert bzw. nicht durch abgrenzende Bauwerksteile mit einem Abstand 30 mm geschützt wird. Der Kantenschutz ist dauerhaft auf der freien Glaskante zu befestigen. Empfohlen wird hier das Aufkleben mit einem dauerelastischen Dichtstoff der Gruppe E nach DIN 18545-2.
Die untere Glaskante gilt als hinreichend geschützt, wenn angrenzende Bauwerksteile nicht weiter als 30 mm entfernt sind. Ist dieser Wert überschritten, ist auch diese Glaskante vor Stoß zu sichern. Die Wirksamkeit des eingesetzten Kantenschutzes ist versuchstechnisch nachzuweisen und beispielsweise in den Dimensionen der DIN 18008 Teil 4 Anhang F auszuführen.
Bei einer Kategorie-C1-Verglasung trägt nicht das Glas die horizontalen Nutzlasten, sondern ein tragender Brüstungsriegel. Für diesen Holm ist ein Nachweis der statischen Verkehrslasten zwingend notwendig. Der Standsicherheitsnachweis und der Nachweis der Holmlasten sind nicht Bestandteil eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für absturzsichernde Verglasung und sind gesondert zu führen.
In der technischen Regel für absturzsichernde Verglasung existierte bereits die Forderung nach einem wirksamen Kantenschutz für eine Verglasung nach Kategorie A. Hier werden aber weder Prüfkriterien genannt noch eine konkrete Form beschrieben. Dies wurde in der DIN 18008-4 neu geregelt. Das neue Regelwerk ist bereits in allen Bundesländern eingeführt und durch das DIBt freigegeben, also ab sofort gültig.
Absturzsichernde Verglasungen, deren Tragfähigkeit bei stoßartiger Beanspruchung experimentell nachgewiesen wurde, sind je nach Art der Herstellung Bauprodukte oder Bauarten. Wird die absturzsichernde Verglasung komplett im Werk vorgefertigt, z. B. Fertigteilbalkone, so ist dies ein Bauprodukt nach BRL A, Teil 2 lfd. Nr. 2.4.3. Wird die absturzsichernde Verglasung auf der Baustelle montiert, ggf. durch Fremdfirmen, so ist dies eine Bauart nach BRL A, Teil 3 lfd. Nr. 2.12. Für beide ist ein Übereinstimmungsnachweis erforderlich.
Für das Bauprodukt der vorgefertigten absturzsichernde Verglasung erfolgt die Übereinstimmungserklärung durch den Hersteller (Ü-Zeichen). Für die Bauart der absturzsichernden Verglasung erklärt der Anwender durch eine Übereinstimmungserklärung, dass das Produkt entsprechend dem abP angewendet wurde. (sk/Quelle: Klaus Peter Abel Metallwaren) I
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